Von Durchlauferhitzern und Pistolen im Rücken…

  • Von René Schindler
  • Lesedauer: 4 Minuten
  • Erfahre die Highlights vom Equal-Pay Urteil am 31.05.2023 in Erfurt
Die Zeitarbeitsbranche wird oft in die Nähe der Kriminalität gerückt

…Oder: Der Showdown am Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Equal-Pay Thematik in der Leiharbeit vom 31.05.2023.

  1. Die letzte Runde beginnt
  2. Die kleinen Unterschiede
  3. Und wie es heutzutage ist
  4. Im Namen des Volkes
  5. Wer kämpft kann siegen…

„Warum haben Sie weiterhin Tarife abgeschlossen, wenn sonst das Gesetz gilt, wie Sie ausführten?“

Diese Frage des vorsitzenden Richters (Vizepräsident Dr. Rüdiger Linck) des BAG im Equal Pay Verfahren bringt das ganze Dilemma des seit 2017 dauernden Prozesses sehr gut zum Ausdruck.

Eine Antwort erfolgte durch die Jurist:innen des DGB Rechtschutz nicht mehr. (Angefangen hatte es, mit einem Beitrag der „Anstalt“ vom Mai 2017, immer noch sehenswert, um die Thematik zu verstehen.)

Die letzte Runde beginnt

Quelle: Freepik


Mit knapp 10 Minuten Verspätung ging das Verfahren in die nun allerletzte Runde. Das Urteil des EuGH vom 15.12.2022 sprach davon, dass es Abweichungen in dem Leiharbeitsentgelt geben darf, wenn der „Gesamtschutz“ gewahrt bleibe.

Also dass es dazu als Ausgleich z.B. mehr Urlaub, oder Freizeiten o.ä. geben muss.

Die kleinen Unterschiede


Nun entscheidet das EuGH abstrakt, denn schaut man sich die
Leiharbeitsverhältnisse in den einzelnen Ländern der Europäischen Union (EU) an, gibt es das Einsatzbezogene Modell wie in Frankreich (mit einer Prekaritätszulage als „Gesamtschutz“ von 10% mehr, im Vergleich zu den Stammbeschäftgten) oder eben das Deutsche Modell, dass sich unabhängig vom Einsatz bewegt und, wie der Anwalt von Taylor Wessing, der Beklagtenvertretung süffisant festhielt,
auch mit einem Garantielohn in sog. Nichteinsatzzeiten mit Arbeitszeitkonto.

Der Garantielohn ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert und wird durch die Tarife (DGB Gewerkschaften einerseits, und die Zeitarbeitsverbände andererseits) mit dem
Arbeitszeitkonto verstärkt.

Wer die gelegte Praxis in der Verleih-„branche“ kennt, weiss welche Kreativität die Verleihbranche mitunter an den Tag legt, um diesen „Gesamtschutz“ des Leiharbeitnehmers zu dessen Ungunsten zu
drehen….


Die Bundesweite Presse war mit BILD, dem Deutschlandfunk und der ARD gut vertreten. Im gut gefüllten Verhandlungssaal 3 waren überraschend viele Vertreter:innen der lokalen Verleihbranche anwesend, ebenso Angehörige der Zeitarbeits-Verbände.

Und wie es heutzutage ist


Viele Anwesende hielten das Verfahren für aus der Zeit gefallen, da die heutigen Leiharbeitsverhältnisse bekanntlich besser bezahlt sind (z.B. in der Metall & Elektro Industrie, man „zahlt“ allerdings den Preis von 48 Monaten Höchstüberlassungsdauer – der IGM sei dank)
und im Prinzip die Entleiher auf der Beklagtenbank hier stehen müssten.

(Anm. d. Verfassers: Das Abschieben von Verantwortung ist seit jeder ein Merkmal der Verleibranche. Eine unter den Zuschauer:innen anwesende lokale Niederlassungsleitung einer Leihfirma bestätigte die Aussage im Dialog mit dem Verfasser, die Verleihbranche

Niederlassungsleitung einer lokalen Erfurter Zeitarbeitsfirma, anonym

(das sind in der Sprache der Leihfirmen die sog. Entleiher/Einsatzbetriebe und in Zeiten des Fachkräftemangels ebenso immer mehr Leiharbeitskräfte, deren Verhandlungskräfte es individuell zu stärken gilt) die Entgelte – abseits der Tarife.

Auf Grund der Christlichen Dumping-Tarife in der Leiharbeit sah sich der DGB in der moralischen Verpflichtung, diesen eigene, mit besseren Standards entgegen zusetzen.“ So die Antwort der DGB Rechtsschutzvertretung.

Diese wurden bekanntlich im Jahr 2010 durch das BAG für nichtig erklärt, wie der Beklagten Anwalt der Grosskanzlei Taylor Wessing, mit Michel Friedman Frisur, ausführte.

Warum die weiteren, ohne Not durch den DGB geführten Tarifverhandlungen mit den Verleiharbeitgebern seit 2010 geführt wurden, blieb ungelöst in der Verhandlung. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sagt eindeutig es soll Equal Pay, also Gleichbezahlung zwischen Stamm- und Leihbeschäftigten gewährleisten. Außer es existiere ein Tarifvertrag, welcher etwas anderes regele…. Na sowas, kann das Zufall sein??

Im Namen des Volkes

Niemand stand mit der Pistole hinter Ihnen und zwang Sie zum Abschluß„, so das Resümee des Anwaltes, welcher die Beklagtenseite vertritt.

Dass noch einmal für befristete und unbefristete Leihverhältnisee unterschieden wurde – es änderte nichts am Sachverhalt, dass der EuGH-Richterspruch zur Überraschung vieler Prozessbeobachter nicht für Deutsche Leiharbeitsverhältnisse ausgelegt wird.

Die Klägerin verliert zu 100% und darf das Kosten des Verfahrens tragen.

Nicht immer, wo Recht gesprochen wird, geht es auch gerecht zu. (Freepik)


Vielleicht ist es an der Zeit, dem Zeitgeist entsprechend, teuere Durchlauferhitzer einfach mal auszutauschen, zurück zu geben oder um in der Thematik zu bleiben, Personal direkt anzustellen…?

Wer kämpft kann siegen…

…wer nicht kämpft hat schon verloren. Der namhafte Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler ist überzeugt, dass noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Wer betroffen ist, dem wird mit der Labornetkampagne geholfen.

Glück auf! und viel Erfolg.

KopfArbeit

Eine Antwort zu “Von Durchlauferhitzern und Pistolen im Rücken…”

  1. . . . tragisch und mit großer Tragweite für alle Gewerkschaften in Deutschland….. Die Beglückung und die Überversorgung eigener Klientel schaden politisch allen, jetzt und in der Zukunft . Auf den ersten Blick haben die Beklagten gewonnen und damit künstlichen Industrien eine umfangreiche Verschnaufpause verschafft. Es geht um sehr viel Kapital und viele einflussreiche Lobby-Bereiche, sowie Zweige. Die Richter und Richterinnen erkannten das Pulverfass, die Lunte glüht aber langsam weiter.

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